Mit dem vorliegenden VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen legt der Gesetzgeber erstmals klare Leitlinien für Krisensituationen vor. Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) bewertet diesen Entwurf positiv, weil er Transparenz schafft und den Schutz der Versicherungsnehmer verbessert. Gleichzeitig mahnt sie, eine übermäßige Orientierung an der IRRD zu vermeiden und setzt sich für ein erprobtes risikobasiertes Aufsichtsregime, eine ausgewogene Lastenverteilung und transparente BaFin-Übergänge ein. Außerdem Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung thematisiert.
Praxisnaher Rechtsrahmen im VSAAG-Entwurf definiert klare Abläufe für Versicherer
Der VSAAG-Entwurf implementiert die IRRD-Fragestellungen in deutsches Versicherungsrecht und ergänzt sie um praxisnahe Mechanismen für den Krisenfall. Er legt verbindliche Sanierungspläne, Mindestliquiditätsstandards und Verantwortlichkeitsstrukturen fest, um rasches Eingreifen und geordnete Abwicklungen zu ermöglichen. Dies stärkt die Stabilität des deutschen Versicherungsmarkts, schützt die Interessen der Versicherten und verhindert unsystematische Insolvenzfolgen. Klare Zuständigkeiten zwischen BaFin, betroffenen Gesellschaften und weiteren Beteiligten schaffen Transparenz und Rechtssicherheit auch unter höchstem Zeitdruck. Zusätzliche Liquiditätsindikatoren fördern eine frühzeitige Identifizierung von Solvenzrisiken.
Im Unterschied zum Bankensektor sind Versicherungsversprechen langfristig angelegt und kollektiv finanziert, was andere Kapitalanforderungen und Liquiditätsprofile bedingt. Die direkte Übertragung der BRRD-Vorschriften würde diese Besonderheiten verkennen und zu unverhältnismäßigen Auflagen führen. Eine moderate Anlehnung an europäische Recovery-Standards ergänzt durch das deutsche risikobasierte Aufsichtsregime bietet die ideale Grundlage für praxisgerechte Krisenprävention. Auf diese Weise bleibt die Effizienz der Versicherungsaufsicht erhalten, während Kundeninteressen optimal geschützt werden.
Nach Ansicht der DAV unterscheidet sich das Geschäftsmodell von Versicherungen grundlegend von jenem der Bankenbranche, weshalb bisher aufgetretene Versicherungsinsolvenzen kaum systemische Gefahren ausgelöst haben. Aufgrund dieser Sachlage lehnt die DAV eine direkte Implementierung der BRRD in den Versicherungssektor ab und verweist stattdessen auf das bewährte risikobasierte Aufsichtsregime Deutschlands. Eine graduelle Anpassung europäischer Standards wird unterstützt, um Schutz und Stabilität des Marktes langfristig zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Wahrung unternehmerischer Flexibilität notwendig.
Die im Entwurf vorgesehene Mittelheranziehung nach § 222h VAG-E sieht vor, zuerst kapitalgestützte Branchenfonds und Sonderbeiträge zu nutzen, bevor Einlagen betroffener Verträge beansprucht werden. Dieses Vorgehen entlastet angeschlagene Unternehmen, verlagert jedoch die Belastung auf gesunde Mitstreiter und deren Anleger durch reduzierte Überschussbeteiligungen. Solche Regelungen werden von Aktuaren als ineffizient kritisiert, da sie Anreize zur Risikoundifferenzierungen negieren und die Marktstabilität nachhaltig beeinträchtigen. Diese Praxis widerspricht einer grundlegenden fairen und ausgewogenen Lastenverteilung.
Im Fokus der DAV steht aus aktuarieller Sicht die geplante Abfolge der Mittelinanspruchnahme nach dem VSAAG-Entwurf. Zunächst sollen branchenweite Kollektivmittel und Sonderabgaben herangezogen werden, bevor man auf das Vermögen und die Bestände des konkreten Versicherungsunternehmens zurückgreift. Konsequenz ist, dass solvente Anbieter und deren Versicherte über geringere Überschussbeteiligungen die Last tragen, während die direkte Heranziehung der Policeninhaber eines in Schieflage geratenen Versicherers erst zeitversetzt eintritt.
IRRD-Ziel der Spartenklarheit leidet unter branchenweitem Abwicklungsfonds, kritisiert DAV
Die DAV warnt davor, dass durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds aller Versicherer das bewährte Prinzip der Spartentrennung in Deutschland verwässert wird. Der Fonds wird mit Beiträgen sämtlicher Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gefüllt und soll zur Abwicklung notleidender Gesellschaften dienen. Infolgedessen könnten Risiken verschiedener Versicherungssparten vermischt und nicht mehr klar abgegrenzt werden. Somit würde das vorrangige IRRD-Ziel, separate Risikobereiche strikt voneinander abzuschotten, signifikant geschwächt und die interne Transparenz im Abwicklungsprozess erheblich mindern letztlich.
Bei Verwendung der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsparameter entstehen durch deren inhärente Volatilität erhebliche Disparitäten in den Umlagesätzen, die Versicherungszweige mehrfach belasten können. Technische Modellanpassungen führen zu kurzfristigen Verschiebungen, wodurch finanzielle Reserven in höheren Umfang als nötig aktiviert werden. Die Fokussierung auf jährliche Schwankungen zwingt Unternehmen zu wiederholten Kapitalsignalen und erhöht die regulatorische Komplexität. Zudem steigt der interne Koordinationsaufwand, was Effizienzverluste und Unsicherheit im Risikomanagement zur Folge hat. Dies reduziert strategische Flexibilität.
Die DAV sieht erhebliche Nachteile bei der Verteilung des Finanzbedarfs nach Solvabilitätskapitalanforderung wie in § 191/192 SAGV-E beschrieben. Diese Kennzahl schwankt stark und kann durch hausinterne Modelle beeinflusst werden, wodurch ungleichmäßige Verschiebungen zwischen den Versicherungssparten entstehen. In Konzernen kann sich die parallele Erfassung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zusätzlich auswirken und zu einer doppelten Belastung führen, die das Ziel einer transparenten und fairen Lastenmobilisierung gefährdet.
Nach Ansicht aktuarieller Experten überschreiten die zusätzlichen Indikatoren im § 13 SAGV-E die Vorgaben der EU-Resolution-Direktive deutlich. Sie schaffen einen erweiterten Liquiditätsrahmen, der in Deutschland angesichts solider Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen kaum einen Mehrwert bietet. Die neuen Messgrößen stehen in einem Spannungsverhältnis zu bestehenden Regelungen des § 26b VAG-E und komplexen internen Modellen. Entsprechend wird kritisiert, dass dadurch unvertretbarer bürokratischer Aufwand entsteht. Die BaFin kann Krisensituationen bereits mit bestehenden Instrumenten steuern.
Die Aktuarvereinigung moniert, dass die Zwangs-Liquiditätsindikatoren in § 13 SAGV-E strenger ausgelegt sind als von der IRRD vorgesehen und somit über das notwendige Maß hinausgehen. Gerade angesichts der soliden Eigenmittelausstattung und Liquiditätsreserven deutscher Versicherungsunternehmen wirkt eine solche Erweiterung regulatorischer Anforderungen ineffizient. Zugleich droht eine Überschneidung mit den etablierten Bestimmungen des § 26b VAG-E, obwohl die BaFin bereits über ausreichende Kompetenzen zur Krisenintervention verfügt. Eine zusätzliche Regulierung halte daher für unnötig.
Praktikabler Krisenrahmen durch VSAAG-Entwurf fördert solides Risikomanagement in Versicherungsbranche
Der vorgelegte VSAAG-Entwurf implementiert erstmals in Deutschland einen umfassenden Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Versicherer, der sektorspezifische Anforderungen berücksichtigt und gleichzeitig wirksamen Anlegerschutz garantiert. Durch standardisierte Verfahren und abgestufte Kriseninterventionen wird die Stabilität des Versicherungsmarkts gesichert. Die Einbeziehung der DAV-Kritikpunkte optimiert den Risikomanagementansatz, definiert eindeutige Verantwortlichkeiten und stärkt das Marktvertrauen, indem er Anreize für eine vorsorgende Unternehmensführung setzt und den Interessen der Versicherungsnehmer Rechnung trägt.

